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Die Reparatur eines Autos ist Vertrauenssache. Dieses Vertrauen wollen wir nicht enttäuschen. Nicht alles aber geht so glatt über die Bühne wie es soll: Das vorgesehene Ersatzteil kann nicht gleich geliefert werden, Sie als Kunde schaffen es nicht, den Wagen zum vereinbarten Termin abzuholen, und, und, und. Um mögliche Konflikte von vornherein zu begrenzen, gibt es unsere AGBs, die auch für uns gelten.

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen .

2. Der Auftraggeber enthält eine Durchschrift des Auftragsscheins bzw. Kostenvoranschlags.

3. Der Auftrag/Kostenvoranschlag in Verbindung mit einer vereinbarten Anzahlung ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen, TÜV Unterlagen zu bestellen und Probefahrten sowie überführungsfahrten durchzuführen. Die Anzahlung für eine Umrüstung auf Autogas (fü das beantragte Abgasgutachten) in Höhe von 100,- Euro ist bei Stornierung durch den Auftraggeber nicht erstattungsfähig.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftraggegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Werktage.

3. Bei Abnahmeverzug gehen die Gefahren der Aufbewahrung (z. B. durch Einbruch in die Kfz-Werkstatt) zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Zahlung

1. Zahlungen sind spätestens bei  Aushändigung des Auftragsgegenstandes sofort oder nach Übersendung/Übergabe der Rechnung innerhalb von 3 Werktagen des Auftragsgegenstandes ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten.

2. Sofortige Zahlungen sind in bar oder durch eine Scheckkarte/Kreditkarte zu leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

3. Verzugszinsen werden mit 8% p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragerteilung eine angemessene Vorauszahlung (in der Regel bei einer LPG-Aufrüstung für das Abgasgutachten von 100,- Euro) zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Gewährleistung

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:

1. Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlicher Anzeige händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

2. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb.

4. Für die Nachbesserung vor Ort wird keine Aufwendung der Wegstrecke des Kunden gewährt.

5. Bringt ein Schulungsteilnehmer ein eigenes Fahrzeug zur Umrüstung mit, wird bei eventuellen Schäden an diesen Fahrzeugen keinerlei Haftung übernommen. Die Schulungsteilnehmer übernehmen die Haftung bei Schäden für die mitgebrachten Fahrzeuge.

IX. Haftung

1. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Betrieb auf Autogas eine höhere Belastung für den Fahrzeugmotor bedeutet und dieser aus diesem Grund schonend gefahren werden muss (geringe Last bei geringer Drehzahl). Bei Schäden am Fahrzeugmotor übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern Ihm nicht fahrlässige Einbaufehler vorgeworfen werden können.

3. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand aber nicht für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt. Der Kunde muss dafür sorge tragen, dass der Wagen ohne Wertgegenstände (wie z.B. Bargeld)) dem Auftragnehmer übergeben wird. 

4. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.

5. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich vollgetankt zurückzugeben.

6. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

7. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

8. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

XII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Autogas-Technik-Zentrum
Inhaber Bernd Viessmann

Carl-Stockhinger Str. 3
28197 Bremen
Deutschland
Telefon: 0421
500-97-111
Fax: 0421 5498981
info@autogas-technik-zentrum.de

USt.Id.-Nr.: DE 231392296

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